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2. Steuerverweigerung aus Gewissensgründen
2.4. Rechtsprechung
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Gericht: BFH 3. Senat
Datum: 1991-06-28 (Vorbescheid)
Datum: 1991-12-06 (Urteil)
Az: III R 81/89
1. Die Zahlung von Steuern kann nicht aus Gewissensgründen abgelehnt werden. Aus dem in Art. 20 Abs. 3 GG enthaltenen Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung folgt, daß die Finanzämter verpflichtet sind, die nach dem Gesetz entstandenen Steueransprüche geltend zu machen. Jede Ausnahme von diesem Grundsatz bedarf einer gesetzlichen Ermächtigung (vgl. BVerfG-Rechtsprechung).
2. Im finanzgerichtlichen Verfahren kann eine Verpflichtung der Finanzbehörde zum Billigkeitserlaß nur dann ausgesprochen werden, wenn nach den Umständen des Einzelfalles jede andere Entscheidung ermessensfehlerhaft wäre (vgl. GmSOGB-Beschluß vom 19.10.1971 GmS-OGB 3/70).
3. Durch die Vorschrift des § 40 Abs. 2 FGO soll sowohl die Popularklage als auch die Klage von Personen ausgeschlossen werden, die durch den angefochtenen Verwaltungsakt nicht selbst in einer Weise betroffen sind, die sich als Verletzung eigener Rechte darstellen könnte. [amtl. Leitsatz]
Die Frage, für welche Zwecke die Steuern verwendet werden, ist nach den abgabenrechtlichen Vorschriften nicht Gegenstand des Steuerfestsetzungsverfahrens. Die Gewissensüberzeugung des Einzelnen kann im Besteuerungsverfahren nicht Grundlage für die generelle Möglichkeit einer Verweigerung von Steuerzahlungen sein, denn seine Überzeugung kann nicht zum Maßstab der Gültigkeit genereller Rechtsnormen oder ihrer Anwendung gemacht werden. Ebensowenig kann im Billigkeitsverfahren nach § 227 AO von der Steuererhebung mit der Begründung abgesehen werden, die Zahlung der Steuern verletze das Grundrecht der Gewissensfreiheit. Die durch Art. 4 Abs.1 GG geschützte Gewissensfreiheit gilt nicht grenzenlos. Ihr sind Schranken durch die Grundrechte Dritter, aber auch durch andere Verfassungsprinzipien gesetzt. Dazu gehört auch das Budgetrecht der Volksvertretung und deren Befugnis zu entscheiden, in welchem Maße für die militärische Verteidigung öffentliche Mittel verlangt und eingesetzt werden. Mit dem verfassungsrechtlich verbrieften Recht der Volksvertretung wäre es nicht zu vereinbaren, daß ein Einzelner aus Gewissensgründen die Zahlung von Steuern wegen ihrer Verwendung zu militärischen Zwecken ablehnen kann. pt
Fundstelle
BFHE 166, 315
BStBl II 1992, 303
BB 1992, 628
DB 1992, 767-768
FR 1992, 303
DStZ 1992, 283
DStR 1992, 648
NJW 1992, 1407-1408
NVwZ 1992, 607
JuS 1993, 347
Entscheidungsbesprechungen:
Woring, Siegbert, DStZ 1992, 504
Schwend, LSW Gruppe 3, 3830 (6/1992)
Tiedemann, Paul, StuW 1992, 276